AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Click & Pack Fulfillment GmbH für Versandhandels-Abwickelung

Stand: März 2023

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle geschlossenen Vertrage der Click & Pack Fulfillment GmbH (nachfolgend bezeichnet als „C&P“) mit Ihnen als Auftraggeber.

(2) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt. Die AGB gelten auch dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden oder nicht nochmals gesondert auf diese hingewiesen wird. Maßgebend ist jeweils die bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

(3) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform (z.B. per E- Mail oder Telefax) mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung der AGB nicht inner- halb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Auftraggeber anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftraggeber im Falle der Änderung der AGB noch gesondert hingewiesen.

(4) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden von den von C&P beworbenen und angebotenen Leistungen ausgeschlossen. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB.

(5) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn C&P ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von C&P schriftlich anerkannt worden sind. Selbst wenn C&P auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthalt oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(6) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von C&P maßgebend.

(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Kündigung), sind unter Ausschluss der Textform in Schriftform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 1 Mögliche Vertragsgegenstände

(1) C&P bietet dem Auftraggeber diverse Lager- und Logistikdienstleistungen (nachfolgend bezeichnet als „Fulfillment-Leistungen“) an. Fulfillment-Leistungen sind

(a) der Wareneingang,
(b) die Lagerhaltung,
(c) die Kommissionierung, Konfektionierung, Warenausgang,
(d) der Versand.

Hierfür stellt C&P die EDV-Struktur zur Bearbeitung des Wareneingangs und Warenausgangs zur Verfügung und bindet den Auftraggeber hierzu nach Bedarf an das EDV-System von C&P an.

(2) Darüber hinausgehende Leistungen vereinbart der Auftraggeber mit C&P durch individuelle Vereinbarungen.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) C&P stellt Fulfillment-Leistungen am Standort des Lagers Charlottenburger Straße 3a, 21502 Geesthacht, zur Verfügung.

(2) C&P ist nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten des Lagers zur Erbringung von Fulfillment-Leistungen verpflichtet. Sollte absehbar sein, dass weitere bzw. andere Standorte aus Kapazitätsgründen erforderlich sein sollten, so wird dies dem Auftraggeber von C&P mitgeteilt.

(3) C&P erbringt Leistungen am in § 2 Abs. 1 der AGB bezeichneten Standort werktags zwischen 7:30 und 17:00 Uhr. Derselbe Zeitraum gilt als Wareneingangsgeschäftszeit. An gesetzlichen Feiertagen in Hamburg, auch an solchen, die in den übrigen Bundesländern keine Feiertage sind, erfolgt kein Betrieb seitens C&P.

(4) Folgende Waren und Guter nimmt C&P nicht in ihrem Lager auf:

Waffen
Temperaturgeführte Güter
Lebende Ware
Artikel mit Geruchsemission

(5) Der Auftraggeber sichert C&P zu, dass die Artikel nicht einem Verbot zur Zusammenverladung bzw. Zusammenlagerung unterliegen und von den Artikeln nebst Verpackung auch im Beschädigungsfall keine Gefahr für Umwelt, Mensch und Sachen ausgeht.

(6) C&P prüft spätestens mit Wareneingang am Standort die Lieferung auf Einhaltung der Verbote nach § 2 Abs. 5 der AGB. Bei etwaigen Nichteinhaltungen wird C&P den Wareneingang verweigern und dies dem Auftraggeber mitteilen. Die Artikel werden sodann zur Abholung bereitgestellt. Die hierdurch entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 3 Wareneingang

(1) Der Auftraggeber stellt C&P alle relevanten Daten, insbesondere Artikelstammdaten sowie die Geo-Daten (L x B x H, Gewicht), zur Verfügung. Diese Daten werden im Rahmen der Artikelfreischaltung für die Fulfillment-Leistungen an C&P weitergeleitet.

(2) Sofern es sich nicht um eine Anlieferung per Paket handelt, muss der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Spediteur C&P die tatsächliche physische Anlieferung avisieren. C&P weist dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Spediteur sodann ein Anlieferzeitfenster (Tag und Uhrzeit) zu.

(3) Bei der Entladung überprüft C&P die Packstücke auf Vollständigkeit und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden. Beschädigte Packstücke werden von C&P separiert und nicht angenommen. Eine weitergehende Warenprüfung, insbesondere eine Warenuntersuchung nach § 377 HGB, erfolgt durch C&P nicht.

(4) Euro-Paletten werden Zug-um-Zug getauscht. Ein Palettenkonto wird nicht geführt.

(5) Die Anlieferung der Artikel erfolgt in sortenreinen Ladungsträgern. Es werden ausschließlich sortenreine Kartons oder (Misch-)Paletten, bestehend aus sortenreinen Kartons, von C&P angenommen. Eine angelieferte Palette gilt als Mischpalette, wenn sich mindestens zwei unterschiedliche Bestandseinheiten auf der Palette befinden. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Wareneingangsleistung auf Kartonbasis.

(6) Jeder angelieferte Artikel muss mit einem von außen aufgebrachten Barcode gekennzeichnet sein. Nach abgeschlossener Einlagerung sind die Artikel bestandsverfügbar.

(7) Sofern die avisierte Anlieferung bis 13:00 Uhr erfolgt, erfolgt die Vereinnahmung und Buchung der Artikel noch am gleichen Tag. Wareneingänge, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Werktages.

§ 4 Lagerung und Inventur

(1) Die Lagerung erfolgt pro Lagerplatz artikelrein. Die Bestandsführung erfolgt auf Basis der Bestandseinheit durch das von C&P eingesetzte Lagerverwaltungssystem.

(2) C&P verpflichtet sich, einmal im Jahr eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) durchzuführen. Zusätzliche Inventuren werden dem Auftraggeber von C&P rechtzeitig angekündigt. Die Kosten für Inventuren sind vom Auftraggeber zu tragen.

(3) C&P behält sich vor, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber eine weitere Inventur zu Lasten des Auftraggebers durchzuführen.

(4) Während der Inventur sind Warenbewegungen, Einlagerungen, Kommissionierungen oder Auftragsbearbeitungen ausgeschlossen.

(5) Das bestandsführende System ist das Lagerverwaltungssystem von C&P. Die bei den Inventuren im Vergleich zu den Sollbeständen aus dem Lagerverwaltungssystem auftretenden Minus- und Plusdifferenzen werden protokolliert und dem Auftraggeber gemeldet. Dies gilt auch für alle unterjährigen Bestandskorrekturen (Plus oder Minus), die nicht durch den Auftraggeber veranlasst wurden. Dem Auftraggeber werden die Zählergebnisse für alle Bestandseinheiten mit Bestand zur Verfügung gestellt, auch wenn keine Differenzen aufgetreten sind.

§ 5 Kommissionierung und Verpackung durch C&P

(1) C&P wird die für einen Auftrag erforderlichen Artikel von den Pickplätzen im Lager entnehmen und am Packplatz in eine Versandkartonage verpacken. Ein Artikel ist von C&P so zu verpacken, dass dieser schadenfrei und mit möglichst geringem Volumen als Paket zugestellt werden kann. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber den Artikel transportsicher verpackt hat. Anschließend werden die vom Auftraggeber übersandten Warenbegleitpapiere (Lieferschein etc.) beigefügt.

(2) Es wird ein neutraler Karton zur Verpackung der Artikel verwendet. Sofern der Auftraggeber einen anderen Karton für die Verpackung seiner Artikel wünscht, hat er diese C&P in verschiedenen Größen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Karton wird mit neutralem Klebeband verschlossen und das Adressetikett oder Versandlabel aufgeklebt. Jedes Paket erhält ein Label mit einem Ident- und einem Leitcode, soweit aus den vorliegenden Adressdaten ein Leitcode generiert werden kann. Sofern der Karton abweichend verschlossen werden soll und ein spezielles Absenderlabel genutzt werden soll, sind C&P die entsprechenden Materialien bereitzustellen.

(4) C&P verpackt die Artikel eines Auftrages in mehreren Paketen, wenn diese Artikel vom Volumen her größer als die größte zur Verfügung stehende Versandkartonage sind oder das Gesamtgewicht das maximal zulässige Gewicht eines Paketes überschreitet.

(5) Die an einem Tag von dem Auftraggeber übermittelte Auftragsmenge wird durch C&P in beliebiger Reihenfolge kommissioniert. Die an einem Werktag übermittelten Aufträge werden in der Regel am selben Werktag versandt, sofern die Aufträge bis 12:00 Uhr eingehen. Auftragsmengen, die nicht mehr am selben Tag abgearbeitet werden können, fließen in die Tagesauftragsmenge des nächsten Werktages.

§ 6 Warenausgang

(1) Der Auftraggeber erhält von C&P eine Bestätigung der Auftragsbearbeitung nebst der Möglichkeit zur Verfolgung der Sendung.

(2) Ein Anspruch auf Bearbeitung und Auslieferung am Tag des Auftragseingangs oder sonst innerhalb einer vorgegebenen Lieferzeit besteht nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart.

§ 7 IT- und Kommunikationsstruktur

(1) Der Auftraggeber überlässt C&P sämtliche auftragsrelevanten Daten über das von C&P zur Verfügung gestellte EDV-System und erhält von C&P auf dem gleichen Weg definierte Rückmeldungen.

(2) Sollten durch den Auftraggeber oder durch C&P Störungen innerhalb des von C&P zur Verfügung gestellten EDV-Systems auftreten, sind die Parteien verpflichtet, die Störungen der jeweils anderen Partei umgehend anzuzeigen.

§ 8 Transport

(1) Sofern Versandweg und Transportmittel nicht gesondert mit dem Nutzer vereinbart sind, kann C&P die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. C&P wird bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der Übergabe an den Zustelldienst. Der Gefahrübergang für die kommissionierte Ware findet mit Übergabe an den Zustelldienst statt.

(3) C&P ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, die Versandkosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 9 Leistungsvergütung und Abrechnung

(1) Der Auftraggeber zahlt für die Fulfillment-Leistungen von C&P die in der bei Vertragsschluss als Anhang 1 vereinbarten Preisliste genannten Entgelte. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich seitens C&P durch Übersendung der Rechnung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die Rechnung innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungstellung zu begleichen.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Leistungshindernisse

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen von C&P zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber alle Voraussetzungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere, dass der Auftraggeber

(a) Eigentümer der Artikel ist. Veränderungen der Eigentumsverhältnisse meldet der Auftraggeber C&P unmittelbar;
(b) Wareneingänge schriftlich per System oder E-Mail im Fulfillment-Standort anmeldet, damit dem Auftraggeber oder dem Spediteur ein Anlieferzeitfenster (Tag und Uhrzeit) mitgeteilt werden kann;
(c) zur Aufklärung von Bestandsdifferenzen beiträgt und im Bedarfsfall die notwendigen personellen und technischen Ressourcen sowie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt;
(d) die Bestimmungen hinsichtlich der insbesondere nach § 2 Abs. 4 der AGB ausgeschlossenen Artikel einhält.

(2) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

(3) Im Falle einer Befreiung nach Absatz 2 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Partei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Haftung

(1) Eine Haftung von C&P ist ausgeschlossen.

(a) C&P bemüht sich, über das Internet angebotene Leistungen möglichst konstant verfügbar zu halten. C&P haftet insbesondere nicht dafür, soweit über das Internet angebotene Leistungen zeitweise nicht verfügbar sind.
(b) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von C&P, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(2) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht

im Fall des Vorsatzes oder bei grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
bei Ansprüchen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
im Falle leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertrags- zwecks ist (Kardinalpflicht). Als wesentliche Pflicht gilt eine solche Plicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. In letzterem Falle ist die Haftung von C&P der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

§ 12 Laufzeit und Beendigung des Vertrags

(1) Die Laufzeit des Vertrages endet durch Kündigung.

(2) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger an. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, sofern eine der Parteien gegen wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung unter angemessener Fristsetzung aufrechterhält.

(3) Noch vorhandene Restware des Auftraggebers wird durch C&P zum Vertragsende ausgelagert und zurück an den Auftraggeber oder an einen von dem Auftraggeber bestimmten Dritten gesendet. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Auftraggeber.

§ 13 Änderung der AGB

C&P ist berechtigt, die Bestimmungen bezüglich der zu erbringenden Leistung nach vorheriger Absprache in Abwägung der technischen Erfordernisse und Marktgegebenheiten zu ändern, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen C&P und dem Auftraggeber ist Hamburg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.